Bedingungen für SaaS

der Craftsforce UG (haftungsbeschränkt)

In der Spöck 10, 77656 Offenburg

– Craftsforce –

§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Craftsforce hat die Software Craftsforce, eine urheberrechtlich für Craftsforce geschützte Software zur Service-/Vertriebsautomatisierung und Partnerverwaltung (nachfolgend: Software), entwickelt und stellt dem Lizenznehmer die jeweils aktuelle Version zur Nutzung bei Zugriff über das Internet zur Verfügung.

(2) Zugriff und Nutzung der Software durch den Lizenznehmer erfolgen über das Internet unter Verwendung eines Internet-Browsers.

(3) Der Funktionsumfang der gebuchten Software-Version ergibt sich aus der Beschreibung auf der Internetseite von Craftsforce www.craftsforce.com Weitere Leistungen (z.B. das Schulen von Nutzern, die (Remote-) Unterstützung bei der initialen Erstellung eines Accounts oder das Entwickeln von Erweiterungen) sind nicht Gegenstand eines Vertrags über die Nutzung der Software. Solche weiteren Leistungen können von Craftsforce auf Basis eines gesonderten Angebots erbracht werden.

(4) Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien folgenden Leistungsvertrag (nachfolgend: Vertrag).

§ 2 Nutzungsrecht
(1) Craftsforce stellt dem Lizenznehmer die Software zur Nutzung über das Internet zur Verfügung (Software as a Service). Der Lizenznehmer erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, einfache, nicht übertragbare und zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags begrenzte Recht zur Nutzung der gebuchten Software.

(2) Craftsforce pflegt keine alten Versionen.

(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und Dritten zur Nutzung nicht zur Verfügung zu stellen. Bei der Buchung der Funktionalitäten der Enterprise-Version erstrecken sich die Nutzungsrechte des Auftraggebers auch auf mit dem Lizenznehmer im Sinne der § 271 HGB, §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen/ Beteiligungsgesellschaften/ Tochterunternehmen.
§ 3 Lizenzgebühren, Zahlungsmethode und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Preise, welche auf der im Bestellformular dargestellt sind. Die dortigen Preise sind monatliche Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe, sofern anwendbar. Die Höhe der monatlichen Vergütung für die Nutzung der Software richtet sich nach der Preisklasse für die gewählte Version der Software, die wiederum vom gewünschten Feature-Umfang sowie der gewählten Paket-Größe abhängig ist.

(2) Der Lizenznehmer hat die Wahl zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung. Alle Zahlungen sind jeweils mit Rechnungsstellung im Voraus zur Zahlung fällig.

(3) Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tag der Freischaltung des Accounts.

(4) Bei jährlicher Abrechnung ergibt sich der Rechnungsbetrag aus der 12-fachen monatlichen Vergütung für die bestellte Software (Ziffer 3.1), abzüglich des auf im Bestellformular vermerkten Rabatts bei jährlicher Vorauszahlung.

Bei jährlicher Abrechnung wird dem Lizenznehmer eine Rechnung über 12 Monate in elektronischer Form per E-Mail zugesandt. Zahlung erfolgt per Bankeinzug. Soweit eine Zahlungsweise per Bankeinzug gewählt wird, wenden wir das SEPA-Lastschriftverfahren an. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass die Frist für die Vorabinformation der SEPA-Lastschrift auf einen Tag verkürzt wird. Alternativ können Zahlungen per Kreditkarte erfolgen.

(5) Zahlungen für Verträge mit jährlicher Abrechnung können nach Wahl des Lizenznehmers auch per Überweisung jährlich im Voraus erfolgen.

(6) Im Fall einer Rücklastschrift (insbesondere mangels erforderlicher Deckung des Kontos, wegen Erlöschen des Kontos, unberechtigten Widerspruchs des Kontoinhabers oder falscher Eingabe der Kontodaten) ermächtigt der Lizenznehmer Craftsforce, die Lastschrift für die jeweils fällige Zahlungsverpflichtung ein weiteres Mal einzureichen. In einem solchen Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, die durch die Rücklastschrift entstehenden Kosten zu zahlen. Weitergehende Forderungen sind vorbehalten.

(7) Dem Lizenznehmer wird eine Rechnung von Craftsforce jeweils in elektronischer Form per E-Mail zugesendet.

(8) Das Zahlungsziel der Überweisung ist zwei Wochen ab Rechnungsdatum. Im Verzugsfall des Lizenznehmers, sofern auch nach Ablauf einer dem Lizenznehmer gesetzten Frist von einer Kalenderwoche nach Fälligkeit keine Zahlung geleistet wurde, ist Craftsforce berechtigt, den Zugang des Lizenznehmers zur Software zu sperren. Auf diese Sperrung wird Craftsforce den Lizenznehmer im Vorfeld unter weiterer Fristsetzung von einer Kalenderwoche hinweisen. Der Lizenznehmer bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zuzüglicher etwaiger Verzugszinsen weiter zu bezahlen. Etwaige durch die Sperrung aus diesem Grund verursachte Schäden beim Lizenznehmer können nicht gegenüber Craftsforce geltend gemacht werden.

§ 4 Vertragsdauer, Wechsel des Preispakets und Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von 12 Monaten geschlossen (Vertragslaufzeit). Er verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, wenn er nicht zuvor schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(2) Der Lizenznehmer kann grundsätzlich jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Beginn eines Kalendermonats zwischen den angebotenen Paketen wechseln, und zwar auch nach unten. Die daraus resultierende Vergütung ergibt sich aus dem Bestellformular.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Dabei ist ein wichtiger Grund für die Kündigung durch Craftsforce insbesondere:

a. wenn der Lizenznehmer trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstößt,
b. wenn der Lizenznehmer in schwerwiegender und geschäftsschädigender Weise trotz Abmahnung gegen die
c. Interessen von Craftsforce verstößt,
d. wenn der Lizenznehmer trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Craftsforce mit einem Betrag von mindestens zwei Monatsvergütungen nicht nachkommt,
e. wenn über das Vermögen des Lizenznehmers das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird,
f. wenn der Lizenznehmer seinen Geschäftsbetrieb aufgibt, auf einen Dritten überträgt oder einen Dritten mehrheitlich beteiligt,

Im Falle einer fristlosen Kündigung durch Craftsforce werden die errichteten Lizenzgebühren (gemäß § 3 Ziffer 1. und Ziffer 2.) nicht zurückerstattet.

(4) Auf das Sonderkündigungsrecht gemäß Ziffer 8 Abs. 5 dieser Bedingungen wird hingewiesen.

(5) Die Kündigung hat per Brief zu erfolgen. Bereits gezahlte Entgelte werden nicht zurückerstattet. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird der Account des Lizenznehmers gesperrt.
§ 5 Verfügbarkeit und Reaktionszeit bei Störungen
(1) Craftsforce schuldet die Verfügbarkeit der Anwendung und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Anwendung und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.

(2) Craftsforce gewährleistet eine 99,7%-ige Verfügbarkeit der als SaaS zur Verfügung gestellten Software im Jahresmittel. Davon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Craftsforce liegen (insbesondere höhere Gewalt, Verschulden Dritter) nicht zu erreichen ist. Ebenfalls ausgenommen sind geplante Wartungsarbeiten (bspw. Updates der Software), die entweder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Offenburg) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr liegen, oder die gemäß Ziffer 5.2 vorab angekündigt wurden.

(3) Craftsforce ist berechtigt, zu Wartungszwecken und infolge anderer technischer Erfordernisse die Verfügbarkeit der Software zu unterbrechen. Die Wartungsarbeiten werden soweit möglich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Offenburg), sondern von 18:00 bis 09:00 Uhr getätigt. Falls eine Wartungsmaßnahme zu einer Unterbrechung der Nutzung der Software von mehr als 30 Minuten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Offenburg) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr führen wird, wird Craftsforce diese Wartungsarbeit per E-Mail ankündigen. Die Ankündigung erfolgt mindestens 24 Stunden vorab. Auf Wunsch des Lizenznehmers hin kann die angekündigte Wartungsarbeit verschoben werden, sofern dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen aus Sicht von Craftsforce zu vertreten ist.

(4) Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Lizenznehmer unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Craftsforce wird sich bemühen, bei Meldungen von Störungen der Systemverfügbarkeit, die zu einem Totalausfall der Software führen und die innerhalb der Supportzeiten (Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 18:00 Uhr unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Offenburg) eingehen, eine Reaktionszeit für den Beginn der Entstörung von vier Stunden sicherzustellen. Bei leichteren Fehlern, die nicht zu einem Totalausfall der Software führen und während des laufenden Betriebs auftreten, wird Craftsforce sich bemühen, nicht später als einen Arbeitstag nach dem Eingang der Störmeldung zu reagieren.

(5) Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Arbeitstag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Lizenznehmer zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Seiten des Lizenznehmers oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.
§ 6 Mitwirkungsleistungen des Lizenznehmers
(1) Die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen sind Hauptleistungspflichten des Lizenznehmers und nicht allein als Nebenpflichten oder Obliegenheiten zu klassifizieren.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, einen qualifizierten Ansprechpartner nebst Stellvertreter zur Verfügung zu stellen, der berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Änderungen des Ansprechpartners (nebst Stellvertreter) unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für die mit der Software verarbeiteten Daten ist ausschließlich der Lizenznehmer verantwortlich. Der Lizenznehmer verpflichtet sich hiermit, die Software von Craftsforce nur vertragsgemäß und im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Lizenznehmer wird Craftsforce unverzüglich, möglichst schriftlich, informieren über: (i) den Missbrauch oder den Verdacht des Missbrauchs der vertraglich vereinbarten Leistung; (ii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die Einhaltung des Datenschutzes oder der Datensicherheit, die im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung auftritt; (iii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die von Craftsforce bereitgestellte Leistung, z.B. durch Verlust von Zugangsdaten oder Hacker-Angriff.

(4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen selbst sicherzustellen.

(5) Die Anbindung an das Internet in ausreichender Bandbreite und Latenz liegt im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers.

(6) Der Lizenznehmer ist weiterhin verpflichtet, für die Geheimhaltung der seinen Nutzern zugeordneten Identifikations- und Authentifizierungsdaten, das heißt auch beispielsweise das organisatorische und ggf. technische Verbot der Weitergabe von Passwörtern (sogenannten „Shared Accounts“), Sorge zu tragen. Das Verbot der Nutzung von „Shared Accounts“ bezieht sich dabei auf den Craftsforce Account.

(7) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Craftsforce über auftretende Leistungsstörungen (Mängel der Leistungen, fehlende Verfügbarkeit) unverzüglich in Textform zu informieren und nachvollziehbare Informationen zu auftretenden Leistungsstörungen zu übermitteln. Der Lizenznehmer wird Craftsforce bei auftretenden Leistungsstörungen in angemessenem Umfang bei der Fehleridentifizierung und -behebung unterstützen. Craftsforce ist berechtigt, dem Lizenznehmer vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und die eigentliche Ursache später durch Anpassung an der Craftsforce Software zu beseitigen, sofern dies dem Lizenznehmer zumutbar ist.
§ 7 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Craftsforce erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten des Lizenznehmers nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner schließen hierzu eine Vereinbarung im nach den jeweils geltenden Bestimmungen erforderlichen Umfang ab.

(2) Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte zu übermitteln. Dies gilt sowohl für Lizenznehmer mit Verträgen über die kostenfreie als auch über die kostenpflichtige Nutzung. Vertrauliche Informationen sind, gleich ob schriftlich fixiert oder mündlich übermittelt, Informationen die (i) der Natur der Sache nach als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig gelten oder (ii) die derjenige Vertragspartner, dem die Informationen übermittelt werden, bereits aufgrund der äußeren Umstände der Übermittlung als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen sowie Preise. Beide Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen wenigstens angemessen sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte zu verhindern. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Lizenznehmer, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig schriftlich darüber informieren, falls es zu missbräuchlicher Nutzung vertraulicher Informationen kommt. Ausgenommen von vorstehender Verpflichtung sind solche Informationen, die (i) dem anderen Vertragspartner bereits vor Übermittlung und ohne bestehende Geheimhaltungsvereinbarung bekannt waren, (ii) von einem Dritten, der keiner vergleichbaren Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt, übermittelt werden, (iii) anderweitig öffentlich bekannt sind, (iv) unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden, (v) zur Veröffentlichung schriftlich freigegeben sind oder (vi) aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung übermittelt werden müssen, vorausgesetzt, dass der von der Übermittlung betroffene Vertragspartner rechtzeitig informiert wird, um noch Rechtsschutzmaßnahmen einleiten zu können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Dauer des Vertrags hinaus bis 24 Monate nach dem wirksamen Beendigungszeitpunkt des Vertrags.
§ 8 Änderungsvorbehalte
(1) Craftsforce hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit abzuändern oder um Regelungen für die Nutzung etwaig neu eingeführter zusätzlicher Leistungen oder Funktionen der Software zu ergänzen. Die Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Lizenznehmer spätestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse angekündigt. Die Zustimmung des Lizenznehmers zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Lizenznehmer der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsankündigung folgt, in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerspricht. Craftsforce verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs, die Frist für den Widerspruch, das Textformerfordernis, die geänderten Passagen, sowie die Bedeutung, bzw. die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs gesondert hinzuweisen.

(2) Craftsforce behält sich vor, die Software zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten, es sei denn Änderungen und Abweichungen sind für den Lizenznehmer nicht zumutbar. Sofern mit der Bereitstellung einer geänderten Version der Software oder einer Änderung von Funktionalitäten der Software eine wesentliche Änderung der durch die Software unterstützten Arbeitsabläufe des Lizenznehmers und/ oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Craftsforce dies dem Lizenznehmer spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Lizenznehmer der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Craftsforce wird den Lizenznehmer bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen. Widerspricht der Kunde, weil es eine wesentliche Änderung seiner Arbeitsabläufe bedeuten würde, bleibt es bei der alten Version.

(3) Craftsforce behält sich darüber hinaus vor, die Software zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten, (i) soweit dies erforderlich ist, um die Übereinstimmung der von Craftsforce angebotenen Leistungen mit dem auf diese Leistungen anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die Rechtslage ändert; (ii) soweit Craftsforce damit einer an Craftsforce gerichteten Gerichts- oder Behördenentscheidung nachkommt; (iii) soweit dies erforderlich ist, um Sicherheitslücken der Software zu beseitigen; oder (iv) soweit dies überwiegend vorteilhaft für den Lizenznehmer ist.

(4) Craftsforce ist berechtigt, die Preise für die kostenpflichtigen vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen jährlich in angemessener Höhe anzupassen. Craftsforce wird diese Preisanpassungen und den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisanpassung dem Lizenznehmer in Textform bekanntgeben. Die Preisanpassungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Lizenznehmer bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preisanhebung mehr als 5% des bisherigen Preises, so kann der Lizenznehmer dieser Preiserhöhung mit einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung widersprechen. Eine aus einer Änderung des Umfangs an Features bzw. Anzahl der zu verwaltenden Mitarbeiter resultierende Änderungen des Preises gilt nicht als Preisanpassung im Sinne dieser Ziffer 8.4.

(5) Widerspricht der Lizenznehmer einer Änderung im Sinne dieser Ziffer 8 form- und fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Craftsforce behält sich für diesen Fall vor, das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(6) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textform selbst.
§ 9 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Craftsforce ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben.

(2) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von Craftsforce durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(3) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Craftsforce ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Craftsforce verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(4) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Craftsforce Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Craftsforce unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

§ 10 Haftungsbeschränkungen
(1) Craftsforce haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

a. aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von Craftsforce oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

b. wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;

c. die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Craftsforce oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Craftsforce haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch Craftsforce oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung höhemäßig begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens aber auf 125.000€.

(3) Craftsforce haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von Craftsforce nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

(5) Craftsforce haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von Craftsforce im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 11 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags
(1) Mit dem letzten Tag des Vertragsverhältnisses ist Craftsforce verpflichtet, auf Wunsch des Kunden sämtliche vom Kunden gespeicherte Daten einem Dritten auf einem üblichen Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, Craftsforce die entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.

(2) Craftsforce ist auf Verlangen verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach rechtlicher Beendigung dieses Vertrages zur Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses mit einem Dritten nach Weisung des Kunden zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist beschränkt auf:
– die Übermittlung der vom Kunden gespeicherten Daten,
– die Übermittlung sonstiger den Kunden betreffenden Daten, soweit – was von Craftsforce darzulegen ist – es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt,
– die Unterweisung der Mitarbeiter des Dritten in die Verhältnisse des Kunden.

(3) Diese Zusammenarbeit ist gesondert nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung erfolgt zu den im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages geltenden allgemeinen Listenpreisen von Craftsforce. Zusätzlich hat der Kunde Craftsforce sämtliche angefallenen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.
§ 12 Schlussbestimmung
(1) Sind einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Das zwischen den Vertragspartnern bestehende Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus und/ oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zwischen Craftsforce und dem Lizenznehmer erwachsenden Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, der Geschäftssitz von Craftsforce.

(3) Für den Vertragsschluss stehen dem Lizenznehmer die Sprachen zur Verfügung, in welchen diese AGB geschrieben sind. Maßgeblich für den Vertragsschluss für Lizenznehmer aus der DACH-Region – Deutschland, Österreich Schweiz – ist dabei die zum Vertragsschluss gültige deutsche Fassung.